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Änderung § 1 EnergieStG vom 01.04.2011
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§ 1 EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 1 EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse | |
(1) 1 Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. 2 Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3 Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. (2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden, 2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur, 3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur, 4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden, 5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur, 6. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten auch: | (Text neue Fassung) (3) 1 Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur auch: |
1. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, 2. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in der jeweils geltenden Fassung befinden. |
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