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Änderung § 44 EnergieStG vom 01.04.2011
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§ 44 EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 44 EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wer Erdgas steuerfrei nach Absatz 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. 2 Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3 Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer Erdgas steuerfrei nach Absatz 2 oder Absatz 2a verwenden will, bedarf der Erlaubnis. 2 Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3 Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist. |
(2) Auf dem Betriebsgelände eines Gasgewinnungsbetriebes (Absatz 3) darf Erdgas vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden, jedoch nicht zum Antrieb von Fahrzeugen. | |
(2a) Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird, darf steuerfrei zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet werden. | |
(3) 1 Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. 2 § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Gasgewinnungsbetriebe sind, auch das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Riechbarmachen (Odorieren) von Erdgas nicht als Erdgasherstellung gilt. (4) 1 Das Erdgas darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet werden. 2 Wird Erdgas entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet, gilt § 30 sinngemäß. |
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