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Änderung § 41 EnergieStG vom 01.01.2013
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§ 41 EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 41 EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr | |
(Text alte Fassung) (1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b sinngemäß. | (Text neue Fassung) (1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) überführt wird. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, dass im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird. |
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