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Änderung § 55 EnergieStG vom 01.01.2007

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§ 55 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 55 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Beitragssätze verringert hat.

(Text neue Fassung)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrags, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen

1. dem Arbeitgeberanteil an
den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und

2. dem
Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent betragen hätte.

Sind
die Beitragssätze in der Rentenversicherung im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.

(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt

vorherige Änderung

1. für 1 000l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 | 20,45 EUR,

2.
für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | 3,66 EUR,

3.
für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | 35,04 EUR,

vermindert um 512,50 Euro und den sich aus § 54 ergebenden Entlastungsbetrag.




1.
| für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh
gasförmige
Kohlenwasserstoffe
nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | 1,46 EUR,

2. |
für 1.000 kg Flüssiggase nach
§
2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | 10,80 EUR,


vermindert um 307,50 Euro.

(4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse verwendet hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)