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Änderung § 26 EnergieStG vom 01.01.2018

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§ 26 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 26 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch


(Text neue Fassung)

§ 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch


vorherige Änderung

(1) Auf dem Betriebsgelände eines Herstellungsbetriebes (§ 6) und eines Gasgewinnungsbetriebes (§ 44 Abs. 3) dürfen Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden.

(2) 1 Auf dem Betriebsgelände
eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen auf dem Betriebsgelände hergestellte Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden. 2 § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht.

(3) 1 Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes,
der Energieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen auch nicht auf dem Betriebsgelände hergestellte Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden, soweit die im Betrieb hergestellten Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. 2 § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht. 3 Satz 1 gilt nicht für Kohlebetriebe (§ 31 Abs. 1 Satz 1).

(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1. Kohle und Erdgas,

2. andere Energieerzeugnisse, soweit diese zum Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.

2 Nicht erfasst werden von den Absätzen 2 und 3
die in § 6 Abs. 2 genannten Vorgänge.



(1) Der Inhaber eines Betriebs, der andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie

1. innerhalb
des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und

2. im Zusammenhang mit
der Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.

(2)
§ 1 Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Das Mischen von fremdbezogenen Energieerzeugnissen mit innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellten Energieerzeugnissen
gilt nicht als Herstellung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 erster Halbsatz.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6) oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3) statt.