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Änderung § 46 EnergieStG vom 01.01.2018
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§ 46 EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 46 EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet | |
(1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für 1. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind, 2. nachweislich versteuerte Kohle, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist, 3. nachweislich versteuertes Erdgas, das zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist, 4. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, ausgenommen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 sowie Kohle und Erdgas. 2 Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, für Kraftstoffe in Reservebehältern von Fahrzeugen und für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung von Fahrzeugen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn 1. der Entlastungsberechtigte den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Energieerzeugnisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder 2. der Entlastungsberechtigte a) den Antrag auf Steuerentlastung vor dem Verbringen der Energieerzeugnisse beim Hauptzollamt stellt und die Energieerzeugnisse auf Verlangen vorführt, b) die Energieerzeugnisse mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. | (Text neue Fassung) (2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte 1. die Energieerzeugnisse mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert hat und 2. eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. |
(2a) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch gewährt, wenn die Energieerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, die Steuer jedoch in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund einer dort festgestellten Unregelmäßigkeit nachweislich erhoben worden ist. (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat. |
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