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Änderung § 52 EnergieStG vom 15.09.2018
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§ 52 EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.09.2018 geltenden Fassung | § 52 EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 15.09.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 888 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. 2 In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. 2 In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. |
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat. |
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