Tools:
Update via:
Änderung § 54 EnergieStG vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54 EnergieStG, alle Änderungen durch Artikel 1 BioKraftQuG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des EnergieStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 54 EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 54 EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 54 Steuerentlastung für Unternehmen | |
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. (2) Die Steuerentlastung beträgt | |
(Text alte Fassung) 1. für 1.000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 | 8,18 EUR, 2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | 1,464 EUR, 3. für 1.000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | 14,02 EUR. | (Text neue Fassung) 1. für 1.000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 | 16,36 EUR, 2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | 2,20 EUR, 3. für 1.000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | 24,24 EUR. |
(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 205 Euro übersteigt. (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7273/al7708-0.htm