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Synopse aller Änderungen des EnergieStG am 01.01.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 7 des HBeglG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnergieStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse § 1a Sonstige Begriffsbestimmungen § 2 Steuertarif § 3 Begünstigte Anlagen § 3a Sonstige begünstigte Anlagen Kapitel 2 Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas Abschnitt 1 Steueraussetzung § 4 Anwendungsbereich § 5 Steueraussetzungsverfahren § 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse § 7 Lager für Energieerzeugnisse § 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr § 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes § 9a Registrierte Empfänger § 9b Registrierte Versender § 9c Begünstigte § 9d Beförderungen (Allgemeines) § 10 Beförderungen im Steuergebiet § 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten § 12 (aufgehoben) § 13 Ausfuhr § 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung Abschnitt 2 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs § 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken § 16 Verbringen zu privaten Zwecken § 17 Entnahme aus Hauptbehältern § 18 Versandhandel § 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr Abschnitt 2a Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten § 19 Einfuhr § 19a Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren § 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner Abschnitt 3 Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen § 20 Differenzversteuerung § 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse § 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand § 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse Abschnitt 4 Steuerbefreiungen § 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis § 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken § 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch § 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt § 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse § 29 (aufgehoben) § 30 Zweckwidrigkeit Kapitel 3 Bestimmungen für Kohle § 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis § 32 Entstehung der Steuer § 33 Steueranmeldung, Fälligkeit § 34 Verbringen in das Steuergebiet § 35 Einfuhr § 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand § 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit Kapitel 4 Bestimmungen für Erdgas § 38 Entstehung der Steuer § 39 Steueranmeldung, Fälligkeit § 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen § 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr § 42 Differenzversteuerung § 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand § 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit Kapitel 5 Steuerentlastung § 45 Begriffsbestimmung § 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet § 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken § 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl | |
(Text alte Fassung) § 49 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase | (Text neue Fassung) § 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse |
§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe § 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren § 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme § 54 Steuerentlastung für Unternehmen § 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen § 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr § 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft § 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser § 59 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff § 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall Kapitel 6 Schlussbestimmungen § 61 Steueraufsicht § 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen § 63 Geschäftsstatistik § 64 Bußgeldvorschriften § 65 Sicherstellung § 66 Ermächtigungen § 66a Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung § 67 Anwendungsvorschriften | |
§ 54 Steuerentlastung für Unternehmen | |
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. | (1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. 2 Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist. |
(2) Die Steuerentlastung beträgt | |
1. für 1.000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 | 16,36 EUR, 2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | 2,20 EUR, 3. für 1.000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | 24,24 EUR. Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß. (3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 205 Euro übersteigt. | 1. | für 1.000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 15,34 EUR, 2. | für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 1,38 EUR, 3. | für 1.000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 15,15 EUR, 4. | für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse | 0,43 EUR. (3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt. |
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat. | |
§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen | |
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. (1a) Die Steuerentlastung wird bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. Abweichend davon wird die Steuerentlastung über den 31. Dezember 2009 hinaus gewährt | (1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. 2 Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist. (1a) 1 Die Steuerentlastung wird bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. 2 Abweichend davon wird die Steuerentlastung über den 31. Dezember 2009 hinaus gewährt |
1. bis zum 31. Dezember 2010, wenn a) die Bundesregierung im Jahr 2009 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge vom 9. November 2000 (Klimaschutzvereinbarung) genannten Ziele zur Verringerung von Treibhausgasen (Emissionsminderungsziele) bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 96 Prozent und bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und b) die Feststellung nach Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird; *) 2. bis zum 31. Dezember 2011, wenn a) die Voraussetzungen nach Nummer 1 vorliegen, b) die Bundesregierung im Jahr 2010 feststellt, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 96 Prozent erfüllt wurden und zu erwarten ist, dass sie bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und c) die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird; **) 3. bis zum 31. Dezember 2012, wenn a) die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen, b) die Bundesregierung im Jahr 2011 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt werden, und c) die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird. | |
Die Bundesregierung hat ihre Feststellungen zur Erreichung der in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele jeweils auf der Grundlage eines von einem unabhängigen wirtschaftswissenschaftlichen Institut erstellten Berichts zu treffen. (2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrags, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen | 3 Die Bundesregierung hat ihre Feststellungen zur Erreichung der in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele jeweils auf der Grundlage eines von einem unabhängigen wirtschaftswissenschaftlichen Institut erstellten Berichts zu treffen. (2) 1 Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 90 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, jedoch höchstens 90 Prozent des Betrags, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen |
1. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und 2. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent betragen hätte. | |
Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend. Abweichend von Satz 1 wird im Fall des Absatzes 1a Satz 2 Nummer 3 die Steuerentlastung für das Jahr 2012 nur in Höhe von 80 Prozent des nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Betrages gewährt, es sei denn, die Bundesregierung stellt auf der Grundlage eines Berichts nach Absatz 1a Satz 3 im Jahr 2013 fest, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt wurden, und diese Feststellung bis zum 31. Dezember 2013 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird. | 2 Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend. 3 Abweichend von Satz 1 wird im Fall des Absatzes 1a Satz 2 Nummer 3 die Steuerentlastung für das Jahr 2012 nur in Höhe von 80 Prozent des nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Betrages gewährt, es sei denn, die Bundesregierung stellt auf der Grundlage eines Berichts nach Absatz 1a Satz 3 im Jahr 2013 fest, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt wurden, und diese Feststellung bis zum 31. Dezember 2013 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird. |
(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt | |
1. | für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | 1,46 EUR, 2. | für 1.000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | 10,80 EUR, 3. | für 1.000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 | 4,09 EUR, vermindert um 307,50 Euro. Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß. | 1. | für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 2,28 EUR, 2. | für 1.000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 19,89 EUR, 3. | für 1.000l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 5,11 EUR, 4. | für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse | 0,15 EUR, vermindert um 750 Euro. |
(4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse verwendet hat. --- *) Anm. d. Red.: Die in Abs. 1a Satz 2 Nummer 1 bezeichnete Feststellung erfolgte durch B. v. 17. September 2009 (BGBl. I S. 3139, 1). **) Anm. d. Red.: Die in Abs. 1a Satz 2 Nummer 2 bezeichnete Feststellung erfolgte durch B. v. 19. November 2010 (BGBl. I S. 1739, 1). |
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