Änderung SHmV vom 26.07.2007

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§ 3 SHmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2007 geltenden Fassung
SHmV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1471
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Probenahme und Analysemethoden


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Blei, Cadmium und Quecksilber in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sind

1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34) zu nehmen,

2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der Analyse die im Anhang II der Richtlinie 2001/ 22/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.

(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Dioxin in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen Polychlorierten Biphenylen (PCB) in Lebensmitteln sind

1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 5, Nr. L 252 S. 40) zu nehmen,

2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der Untersuchung die im Anhang II der Richtlinie 2002/69/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.

(3) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Benzo(a)pyren in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sind

1. die Proben nach den Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 34 S. 15) zu nehmen,

2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der Analyse die im Anhang II der Richtlinie 2005/ 10/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.



 
 



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