Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin (ControllerPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1579 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 35 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-10 Berufliche Bildung
|

§ 4 Inhalt der Prüfung



(1) Im Handlungsbereich „Kostenrechnung und Kostenmanagement" soll nachgewiesen werden, die kostentheoretischen Grundlagen beherrschen und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung für unterschiedliche Controllingziele einsetzen zu können. Insbesondere soll nachgewiesen werden, die relevanten Kosten- und Leistungsdaten für betriebliche Entscheidungen nutzbar machen sowie Entscheidungsprobleme und -spielräume verdeutlichen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Anwenden der Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung, einschließlich der Plankostenrechnung,

2.
Anwenden der Kosten- und Leistungsrechnung als Instrument zur Entscheidungsunterstützung,

3.
Kostenmanagement als systematische Kostenbeeinflussung beherrschen.

(2) Im Handlungsbereich „Unternehmensplanung und Budgetierung" soll nachgewiesen werden, ein System der Unternehmensplanung und Budgetierung einrichten und ein vorhandenes System weiterentwickeln zu können. Es soll nachgewiesen werden, die jeweiligen Planungsansätze grundsätzlich und im konkreten Anwendungsfall unter Einsatz der entsprechenden Methoden und Instrumente entwickeln und mit den übrigen Teilplänen und der Unternehmensstrategie abstimmen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
System der Planung als Instrument des Controlling verstehen, gestalten und organisieren,

2.
Zielfindungsprozess unterstützen,

3.
strategische Analyse- und Prognosemethoden anwenden,

4.
Unterstützen bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien,

5.
strategisches und operatives Controlling gestalten,

6.
Teil- und Gesamtbudgets entwickeln und abstimmen.

(3) Im Handlungsbereich „Jahresabschlussanalyse" soll nachgewiesen werden, Informationen des externen Rechnungswesens aufbereiten zu können mit dem Ziel, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Unternehmung zu bewerten. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze nach Handelsrecht sowie wesentliche Bewertungsunterschiede gegenüber den International Financial Reporting Standards (IFRS) kennen,

2.
Aufbereitung und Analyse des Jahresabschlusses.

(4) Im Handlungsbereich „Berichtswesen und Informationsmanagement" soll nachgewiesen werden, Controllinginformationen beschaffen, systematisch aufbereiten, auswerten sowie entscheidungsorientierte Controllingberichte für unterschiedliche Managementebenen erstellen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
die Informationsversorgungsaufgabe des Controlling kennen,

2.
das Informationsumfeld des Controlling gestalten,

3.
controllingspezifische Informations- und Kommunikationstechniken und -werkzeuge einsetzen,

4.
Maßnahmen des Datenschutzes kennen.

(5) Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Beratung" soll nachgewiesen werden, auf der Grundlage der Unternehmensziele sowie betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen das Management entscheidungsorientiert beraten zu können. Dabei soll nachgewiesen werden, geeignete Analyseinstrumente anwenden, Alternativvergleiche durchführen, Entscheidungsempfehlungen erstellen und überzeugend präsentieren zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Organisations- und Prozessstrukturen analysieren,

2.
Entscheidungsempfehlungen im betriebs- und volkswirtschaftlichen Kontext entwickeln, formulieren und präsentieren,

3.
Beraten betrieblicher Führungskräfte,

4.
betriebliches Wissensmanagement organisieren.

(6) Im Handlungsbereich „Führungsaufgaben und Moderation" soll nachgewiesen werden, fachliche Führungs- und Organisationsaufgaben übernehmen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Führen und Organisieren von Teams,

2.
Moderation, Kommunikation und Konfliktmanagement beherrschen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ControllerPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ControllerPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ControllerPrV Ziel der Prüfung
... zum Geprüften Controller/zur Geprüften Controllerin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 3 ControllerPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung (vom 17.12.2019)
... dargestellt, beurteilt und gelöst werden. Die zu prüfende Person schlägt aus den in § 4 Abs. 1 bis 5 genannten Bereichen dem Prüfungsausschuss zwei Themen vor. Auf dieser Grundlage formuliert ... erarbeitete Ergebnis ist auch als eine betriebswirtschaftliche Beratungsleistung im Sinne des § 4 Abs. 5 aufzubereiten. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die ... auch nachgewiesen werden, die fachlichen Führungs- und Organisationsaufgaben gemäß § 4 Abs. 6 zu beherrschen und mit Gesprächs- oder Beratungspartnern angemessen sprachlich kommunizieren ...