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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 35 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

Muster siehe BGBl. I 2006, S. 1583


a) Im einleitenden Satzteil werden nach
der Angabe '(BGBl. I S. 1579)' die Wörter ', die durch Artikel 63 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BAnz AT 02.04.2014 B1).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum
der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens
der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,


5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben
im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. Benennung
und Bewertung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 mit Punkten und Note,

2. Benennung
der Projektarbeit mit Punkten und Note,

3. Benennung des Themas der Projektarbeit,

4. Benennung von Präsentation und Fachgespräch mit Punkten und Note,

5. die errechnete Gesamtpunktzahl,

6. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

7. die Gesamtnote in Worten,

8. Befreiungen nach § 5.


(heute geltende Fassung)