Tools:
Update via:
Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 35 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der ControllerPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 35 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6 Bestehen der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 6 Bewerten von Prüfungsleistungen |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 sind jeweils gesondert zu bewerten. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Die Projektarbeit und die mündliche Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 Satz 1 sind einzeln zu bewerten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7281/al82348-0.htm