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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen (BranntwMonGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2006 BranntwMonG § 130, § 135, § 142, § 151, § 154, § 175, § 176, § 185, mWv. 1. Oktober 2006 § 32, § 39, § 40, § 42, § 58, § 58a, § 63, § 64, § 65, § 72, § 72a, § 72b, § 76, § 81, § 82, § 82a, § 84, § 101, § 126, mWv. 1. Januar 2007 § 135, § 137, § 138, § 141, § 144, § 146
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 32, 39 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie § 40 Abs. 5 werden aufgehoben.
- 2.
- In § 42 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder gewerblicher" gestrichen.
- 3.
- In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie von der Überlassungs- und Ablieferungspflicht nach § 82a" gestrichen.
- 4.
- § 58a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „oder Überlassung" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 58 Satz 2" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2" ersetzt und werden die Wörter „Ablieferungs- oder Überlassungspflicht" durch das Wort „Ablieferungspflicht" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Betrag wird von der Bundesmonopolverwaltung jeweils in den ersten vier Monaten des Betriebsjahres gezahlt."
- d)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Für landwirtschaftliche Brennereien, die vor dem 1. Oktober 2006 aus dem Branntweinmonopol ausgeschieden sind und die bis zu diesem Zeitpunkt Kornbranntwein (§ 101 in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung) erzeugt haben, endet die Zahlung von Ausgleichsbeträgen nach Absatz 4 mit Ablauf des 30. September 2006."
- 5.
- § 63 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Übernahmepreis für Branntwein aus den Eigenbrennereien wird aus dem Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet."
- 6.
- § 64 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesmonopolverwaltung setzt den Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) sowie die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72b, 73 und 74 für ein Betriebsjahr fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt." - 7.
- § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „anderem" sowie „als ausschließlich Korn" gestrichen.
- b)
- In Satz 3 wird nach dem Wort „Brennereien" die Angabe „mit der in Satz 1 genannten Brennrechtsgeltung" eingefügt.
- 8.
- § 72 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „Triticale" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „und Korn" durch die Wörter „Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz aufgehoben.
- cc)
- In Satz 3 werden die Wörter „anderem Getreide als Korn oder anderem Getreide als ausschließlich Korn" durch das Wort „Getreide" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird das Wort „Korn" durch das Wort „Getreide" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesmonopolverwaltung kann den Übernahmepreis für Branntwein aus anderen Stoffen als Kartoffeln und Getreide im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nach kaufmännischen Grundsätzen bestimmen."
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie für Kornbranntwein (§ 101)" durch die Wörter „sowie für Branntwein aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste" ersetzt.
- 9.
- § 72a wird aufgehoben.
- 10.
- § 72b wird wie folgt geändert:
- 11.
- § 76 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wie folgt geändert:
- b)
- In Absatz 2 Nr. 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 3 werden aufgehoben.
- 12.
- Die §§ 81, 82 und 82a werden aufgehoben.
- 13.
- In § 84 Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz aufgehoben.
- 14.
- § 101 wird aufgehoben.
- 15.
- § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 16.
- In § 130 Abs. 4 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „oder Branntwein enthalten" eingefügt.
- 17.
- § 135 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- 18.
- In § 137 Abs. 2 wird die Angabe „15. Tag" durch die Angabe „zehnten Tag" ersetzt.
- 19.
- § 138 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 2 und 5 wird jeweils in Satz 1 die Angabe „25. Tag des zweiten" durch die Angabe „fünften Tag des zweiten" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 werden aufgehoben.
- 20.
- § 141 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2 Monaten" durch die Angabe „eines Monats" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „15. Tag" durch die Angabe „zehnten Tag" sowie die Angabe „25. Tag des zweiten" durch die Angabe „fünften Tag des zweiten" ersetzt.
- c)
- Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
- 21.
- In § 142 Abs. 4 wird die Angabe „Satz 2 bis 4" durch die Angabe „Satz 2 bis 5" ersetzt.
- 22.
- § 144 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „15. Tag des" durch die Angabe „fünften Tag des zweiten" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „geltenden Fristen" durch die Wörter „geltende Frist" ersetzt, die Wörter „und die Entrichtung der Steuer" gestrichen sowie das Wort „werden" durch „wird" ersetzt.
- 23.
- In § 146 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „15. Tag des" durch die Angabe „fünften Tag des zweiten" ersetzt.
- 24.
- § 151 Abs. 4 wird aufgehoben.
- 25.
- § 154 Abs. 1 bis 8 und 9 werden aufgehoben.
- 26.
- § 175 Abs. 1 bis 6 und 9 sowie die §§ 176 und 185 werden aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BranntwMonGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 BranntwMonGuaÄndG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1 bis 15 tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b, Nr. ... (2) Artikel 1 Nr. 1 bis 15 tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b, Nr. 18 bis 20, 22 und 23, Artikel 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Artikel 3 Nr. 1 ...
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