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§ 1 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006 (ERP-WPG 2006 k.a.Abk.)
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1597 (Nr. 34)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I des Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2006 - wird in Einnahmen und Ausgaben auf 5 016 750 000 Euro festgestellt.
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Zitierungen von § 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERP-WPG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2006 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ERP-WPG 2006
... ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7285/a143593.htm