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§ 2 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006 (ERP-WPG 2006 k.a.Abk.)
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1597 (Nr. 34)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 2006 Kredite bis zur Höhe von 2 355 647 000 Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Jahr 2006 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 1 100 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ganz ausschließen.
(4) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 2004 und 2005 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam.
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Zitierungen von § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERP-WPG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2006 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ERP-WPG 2006
... §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007 weiter. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7285/a143594.htm