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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006 (ERP-WPG 2006 k.a.Abk.)

§ 3



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.



 

Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2006 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ERP-WPG 2006
... §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007 weiter. ...