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§ 4 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006 (ERP-WPG 2006 k.a.Abk.)
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1597 (Nr. 34)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirtschaftsplans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Zitierungen von § 4 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ERP-WPG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2006 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ERP-WPG 2006
... §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007 weiter. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7285/a143596.htm