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§ 3 - Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)
neugefasst durch B. v. 23.02.2007 BGBl. I S. 282; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2350
Geltung ab 06.12.2006; FNA: 707-6-1-8 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 06.12.2006; FNA: 707-6-1-8 Wirtschaftsförderung
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§ 3 Investitionszeitraum
(1) Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören, mit dem der Anspruchsberechtigte
- 1.
- in der Zeit vom 21. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006,
- 2.
- in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009
- 1.
- eine Genehmigungsentscheidung der Kommission vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt worden ist, in der auf die Möglichkeit der Förderung durch Investitionszulage aufgrund einer Nachfolgeregelung ausdrücklich hingewiesen wurde, oder
- 2.
- ein Förderbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) vor dem 21. Juli 2006 erteilt worden ist, der den Gesamtbetrag der Förderung aus öffentlichen Mitteln und die Höhe des GA-Zuschusses unter Berücksichtigung einer erwarteten Investitionszulage aus einer Nachfolgeregelung zum Investitionszulagengesetz 2005 festsetzt, sowie eine Erhöhung des GA-Zuschusses insoweit vorsieht, als eine Investitionszulage nach diesem Gesetz nicht gewährt wird; in diesen Fällen darf die für das Erstinvestitionsvorhaben nach diesem Gesetz gewährte Investitionszulage den Nettosubventionswert des zugesicherten Erhöhungsbetrags des GA-Zuschusses nicht übersteigen. Der Nettosubventionswert ist nach Anhang I der Regionalleitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. EG 1998 Nr. C 74 S. 9) zu ermitteln.
(2) Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen, wenn mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen worden ist. Außer in den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 5 ist der Grundstückserwerb nicht als Investitionsbeginn anzusehen. Die Investition ist in dem Zeitpunkt begonnen, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder seine Herstellung begonnen worden ist. Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder die Aufnahme von Bauarbeiten. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt sind.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Investitionszulagengesetzes 2007 B. v. 23. Februar 2007 BGBl. I S. 282 m.W.v. 1. Januar 2007
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Frühere Fassungen von § 3 InvZulG 2007
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 (15.03.2007) | Bekanntmachung der Neufassung des Investitionszulagengesetzes 2007 vom 23.02.2007 BGBl. I S. 282 |
aktuell vorher | 06.12.2006 (30.12.2006) | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007 vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3406 |
aktuell | vor 06.12.2006 (30.12.2006) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 InvZulG 2007
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InvZulG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvZulG 2007 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5a InvZulG 2007 Begünstigte Investitionen, Investitionszeitraum und Höhe der Investitionszulage in dem nicht zum Fördergebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 gehörenden Teil des Landes Berlin (vom 11.12.2008)
... der Absätze 5 und 6 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen, beträgt die Investitionszulage 1. 7,5 Prozent der ... der Absätze 5 und 6 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen, beträgt die Investitionszulage 1. 10 Prozent der ...
§ 16 InvZulG 2007 Inkrafttreten (vom 29.12.2006)
... 1, Nr. L 129 S. 43) trifft, frühestens am Tag nach der Verkündung. (2) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt frühestens am 1. Januar 2007 in Kraft. (3) Die Tage des ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Investitionszulagengesetzes 2007B. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3404
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3406
Artikel 1 InvZulG2007ÄndG
... Satz 3 wird die Zahl „10" durch die Zahl „11" ersetzt. 3. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für ein Erstinvestitionsvorhaben, ...
Gesetz zur Schaffung einer Nachfolgeregelung und Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2350
Artikel 2 InvZulRÄndG Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
... der Absätze 5 und 6 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen, beträgt die Investitionszulage 1. 10 Prozent der ...
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2332
Artikel 8a BüEnStG Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
... der Absätze 4 und 5 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen, beträgt die Investitionszulage 1. 7,5 Prozent der ...
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