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§ 9 - Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)
neugefasst durch B. v. 23.02.2007 BGBl. I S. 282; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2350
Geltung ab 06.12.2006; FNA: 707-6-1-8 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 06.12.2006; FNA: 707-6-1-8 Wirtschaftsförderung
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§ 9 Festsetzung und Auszahlung
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.
Zitierungen von § 9 InvZulG 2007
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 InvZulG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvZulG 2007 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5a InvZulG 2007 Begünstigte Investitionen, Investitionszeitraum und Höhe der Investitionszulage in dem nicht zum Fördergebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 gehörenden Teil des Landes Berlin (vom 11.12.2008)
... dieser Auflage obliegt dem jeweils anderen Beihilfegeber. (6) §§ 4, 6 bis 9 , 10 Abs. 3 und 4 sowie §§ 11 bis 14 gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2332
Artikel 8a BüEnStG Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
... oder mit anderen Gemeinschaftsmitteln gefördert werden. (5) §§ 4, 6 bis 9 , 10 Abs. 3 und 4 sowie §§ 11 bis 14 gelten sinngemäß." ...
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