§ 9 Festsetzung und Auszahlung
Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2332
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