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Änderung § 1 InvZulG 2007 vom 01.01.2007
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§ 1 InvZulG 2007 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 1 InvZulG 2007 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3406 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anspruchsberechtigter, Fördergebiet | |
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des § 2 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes haben keinen Anspruch, soweit sie nach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte. | |
(Text alte Fassung) (2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. | (Text neue Fassung) (2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin ist dieses Gesetz nur anzuwenden bei Investitionen, die zu Erstinvestitionsvorhaben gehören, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2007 begonnen hat. |
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