Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz (BetrWPrV k.a.Abk.)
V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1625 (Nr. 34); aufgehoben durch § 20 V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-8 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-8 Berufliche Bildung
|
§ 5 Führung und Management im Unternehmen
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil Führung und Management im Unternehmen" ist die Fähigkeit nachzuweisen, nachhaltige, ethischer Verantwortung gerecht werdende Strategiefindungs- und -umsetzungsprozesse gestalten zu können. Hierauf aufbauend ist insbesondere aufzuzeigen, eine auf Flexibilität ausgerichtete Unternehmenspolitik durch wirtschaftliche Nutzung der Möglichkeiten der Unternehmensorganisation und durch den Einsatz personalpolitischer Steuerungsinstrumente unterstützen zu können.
(2) Der Prüfungsteil Führung und Management im Unternehmen" umfasst die Handlungsbereiche:
- 1.
- Unternehmensführung,
- 2.
- Unternehmensorganisation und Projektmanagement,
- 3.
- Personalmanagement.
(3) Der Handlungsbereich Unternehmensführung" enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Gestaltung der Strategiefindung, -umsetzung und -controlling,
- 2.
- Entwicklung und Umsetzung von Zielsystemen im Unternehmen,
- 3.
- Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Planung,
- 4.
- Management einer kundenorientierten Qualitätspolitik,
- 5.
- Management einer nachhaltigen, umweltorientierten Ökologiepolitik.
(4) Der Handlungsbereich Unternehmensorganisation und Projektmanagement" enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Organisation als strategischer Erfolgsfaktor des Unternehmens,
- 2.
- Gestaltung einer integrativen Organisationsentwicklung,
- 3.
- wirtschaftliche Nutzung der Informations- und Kommunikationstechniken,
- 4.
- Festlegung der Organisationsformen von Projekten,
- 5.
- Planung, Steuerung und Kontrolle von Projekten.
(5) Der Handlungsbereich Personalmanagement" enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Bestimmung der Vorgaben für die quantitative und qualitative Personalplanung des Unternehmens,
- 2.
- situationsgerechte Auswahl der Formen der Personalbeschaffung,
- 3.
- Planung, Steuerung und Kontrolle der Personalentwicklung im Unternehmen.
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Lösungsvorschlag ist unter Einbeziehung von Präsentationstechniken zu erläutern und zu erörtern.
Anzeige
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BetrWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrWPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BetrWPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung
... auch mündlich in Form von anwendungsbezogenen, integrierten Situationsaufgaben nach § 5 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 wird eine praxisorientierte Projektarbeit ...
§ 6 BetrWPrV Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch
... und lösen zu können. Die Themenstellung kann alle der in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen umfassen. Sie soll die betriebliche Praxis des ...
§ 7 BetrWPrV Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (vom 28.10.2016)
... 3 Absatz 2, der Prüfungsbereiche nach § 4 Absatz 2 und der Handlungsbereiche nach § 5 Absatz 2, das Thema der Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit den ...
§ 8 BetrWPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von den Prüfungsleistungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 ist nicht zulässig. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Artikel 4 4. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz
... 3 Absatz 2, der Prüfungsbereiche nach § 4 Absatz 2 und der Handlungsbereiche nach § 5 Absatz 2, das Thema der Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7288/a143647.htm