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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz (BetrWPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1625 (Nr. 34); aufgehoben durch § 20 V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-8 Berufliche Bildung
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§ 5 Führung und Management im Unternehmen



(1) Im Prüfungsteil „Führung und Management im Unternehmen" ist die Fähigkeit nachzuweisen, nachhaltige, ethischer Verantwortung gerecht werdende Strategiefindungs- und -umsetzungsprozesse gestalten zu können. Hierauf aufbauend ist insbesondere aufzuzeigen, eine auf Flexibilität ausgerichtete Unternehmenspolitik durch wirtschaftliche Nutzung der Möglichkeiten der Unternehmensorganisation und durch den Einsatz personalpolitischer Steuerungsinstrumente unterstützen zu können.

(2) Der Prüfungsteil „Führung und Management im Unternehmen" umfasst die Handlungsbereiche:

1.
Unternehmensführung,

2.
Unternehmensorganisation und Projektmanagement,

3.
Personalmanagement.

Aus diesen drei Handlungsbereichen werden integrierende Situationsaufgaben unter Berücksichtigung der Inhalte des Prüfungsteils „Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse" gestellt. Die drei Situationsaufgaben sind insgesamt so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Handlungsbereiche „Unternehmensführung" und „Unternehmensorganisation und Projektmanagement" bilden jeweils den Schwerpunkt einer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben. Eine dritte Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt aus dem Handlungsbereich „Personalmanagement" ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 240 Minuten, höchstens jedoch 300 Minuten. Das situationsbezogene Fachgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer in der Regel mindestens 30 Minuten dauern. Den Prüfungsteilnehmern ist eine Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten zu gewähren.

(3) Der Handlungsbereich „Unternehmensführung" enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Gestaltung der Strategiefindung, -umsetzung und -controlling,

2.
Entwicklung und Umsetzung von Zielsystemen im Unternehmen,

3.
Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Planung,

4.
Management einer kundenorientierten Qualitätspolitik,

5.
Management einer nachhaltigen, umweltorientierten Ökologiepolitik.

(4) Der Handlungsbereich „Unternehmensorganisation und Projektmanagement" enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Organisation als strategischer Erfolgsfaktor des Unternehmens,

2.
Gestaltung einer integrativen Organisationsentwicklung,

3.
wirtschaftliche Nutzung der Informations- und Kommunikationstechniken,

4.
Festlegung der Organisationsformen von Projekten,

5.
Planung, Steuerung und Kontrolle von Projekten.

(5) Der Handlungsbereich „Personalmanagement" enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Bestimmung der Vorgaben für die quantitative und qualitative Personalplanung des Unternehmens,

2.
situationsgerechte Auswahl der Formen der Personalbeschaffung,

3.
Planung, Steuerung und Kontrolle der Personalentwicklung im Unternehmen.

(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Lösungsvorschlag ist unter Einbeziehung von Präsentationstechniken zu erläutern und zu erörtern.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BetrWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrWPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BetrWPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung
... auch mündlich in Form von anwendungsbezogenen, integrierten Situationsaufgaben nach § 5 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 wird eine praxisorientierte Projektarbeit ...
§ 6 BetrWPrV Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch
... und lösen zu können. Die Themenstellung kann alle der in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen umfassen. Sie soll die betriebliche Praxis des ...
§ 7 BetrWPrV Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (vom 28.10.2016)
... 3 Absatz 2, der Prüfungsbereiche nach § 4 Absatz 2 und der Handlungsbereiche nach § 5 Absatz 2, das Thema der Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit den ...
§ 8 BetrWPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von den Prüfungsleistungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 ist nicht zulässig.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Artikel 4 4. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz
... 3 Absatz 2, der Prüfungsbereiche nach § 4 Absatz 2 und der Handlungsbereiche nach § 5 Absatz 2, das Thema der Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit den ...