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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz (BetrWPrV k.a.Abk.)
V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1625 (Nr. 34); aufgehoben durch § 20 V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-8 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-8 Berufliche Bildung
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§ 6 Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteil Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch" gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- Projektarbeit,
- 2.
- projektarbeitsbezogenes Fachgespräch.
(2) In einer fachübergreifenden Projektarbeit soll nachgewiesen werden, eine komplexe Problemstellungder betrieblichen Praxis erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die Themenstellung kann alle der in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen umfassen. Sie soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigen.
(3) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und soll Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigen. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.
(4) Ausgehend von der Projektarbeit nach Absatz 2 ist in einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch nachzuweisen, Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik erarbeiten zu können. Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch soll in der Regel mindestens 30 Minuten dauern. Die Präsentationszeit soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten.
(5) Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BetrWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrWPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BetrWPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung
... Projektarbeit mit kaufmännischem Hintergrund erstellt und ein Fachgespräch nach § 6 durchgeführt. (3) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 darf erst nach Ablegen ...
§ 7 BetrWPrV Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (vom 28.10.2016)
... Absatz 2 und der Handlungsbereiche nach § 5 Absatz 2, das Thema der Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit den vorstehenden Absätzen 1 bis 4, 2. die ...
§ 8 BetrWPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... Eine Freistellung von den Prüfungsleistungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 ist nicht zulässig. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Artikel 4 4. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz
... Absatz 2 und der Handlungsbereiche nach § 5 Absatz 2, das Thema der Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit den vorstehenden Absätzen 1 bis 4, 2. die ...
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