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§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz (BetrWPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1625 (Nr. 34); aufgehoben durch § 20 V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-8 Berufliche Bildung
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§ 9 Wiederholung der Prüfung



(1) Jeder Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

(3) Ist das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die Projektarbeit als neue Aufgabe gestellt werden.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BetrWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrWPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BetrWPrV Übergangsvorschriften
... die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur ...