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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz (BetrWPrV k.a.Abk.)
V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1625 (Nr. 34); aufgehoben durch § 20 V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-8 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-8 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsvorschriften
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Begonnene Prüfungsverfahren zum Betriebswirt (IHK)/zur Betriebswirtin (IHK) können bis zum 30. Juni 2010 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bis zum 30. Juni 2010 beantragt werden.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BetrWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrWPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BetrWPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... zum Geprüften Betriebswirt/zur Geprüften Betriebswirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
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