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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 28.10.2016
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend' bewertet wurden. (2) Die Prüfungsteile Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse', Führung und Management im Unternehmen' und Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch' sind jeweils gesondert zu bewerten. (3) Für den Prüfungsteil Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse' ist eine Note aus dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (4) Für den Prüfungsteil Führung und Management im Unternehmen' ist eine Note aus dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Situationsaufgaben zu bilden. (5) Für den Prüfungsteil Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch' ist eine Note aus dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Projektarbeit und dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch zu bilden. Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch ist nach Inhalt und Form gesondert zu bewerten; dabei wird der Inhalt doppelt gewichtet. (6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den Prüfungsteilen erzielten Noten und die in den Prüfungsleistungen erzielten Punkte hervorgehen. | (Text neue Fassung) (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurden. (2) Die Prüfungsteile 'Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse', 'Führung und Management im Unternehmen' und 'Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch' sind jeweils gesondert zu bewerten. (3) Für den Prüfungsteil 'Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse' ist eine Note aus dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (4) Für den Prüfungsteil 'Führung und Management im Unternehmen' ist eine Note aus dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Situationsaufgaben zu bilden. (5) Für den Prüfungsteil 'Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch' ist eine Note aus dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Projektarbeit und dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch zu bilden. Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch ist nach Inhalt und Form gesondert zu bewerten; dabei wird der Inhalt doppelt gewichtet. (6) Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen: 'Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse' mit 30 Prozent, 'Führung und Management im Unternehmen' mit 30 Prozent, 'Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch' mit 40 Prozent. Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden. (7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 2, der Prüfungsbereiche nach § 4 Absatz 2 und der Handlungsbereiche nach § 5 Absatz 2, das Thema der Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit den vorstehenden Absätzen 1 bis 4, 2. die Gesamtnote nach Absatz 6, 3. die Befreiungen nach § 8; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
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