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§ 19 - Haushaltsgesetz 2006 (HG 2006 k.a.Abk.)
§ 19 Überhangpersonal
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
Zitierungen von § 19 Haushaltsgesetz 2006
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 HG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2006 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 HG 2006 Fortgeltung
... 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 24 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
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