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§ 22 - Haushaltsgesetz 2006 (HG 2006 k.a.Abk.)

G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634 (Nr. 35)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

§ 22 Stelleneinsparung auf Grund der Veränderung der Wochenarbeitszeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer



(1) Im Haushaltsjahr 2006 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,35 Prozent dieser Stellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Planstellen für Beamtinnen und Beamte erbracht werden.

(2) Der Umfang der von den Einzelplänen zu erbringenden Einsparungen richtet sich nach der Zuordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Tarifgebieten West und Ost.

(3) § 20 Abs. 5 und 7 sowie § 21 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 22 Haushaltsgesetz 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 HG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2006 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 HG 2006 Fortgeltung
... 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 24 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...