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§ 24 - Haushaltsgesetz 2006 (HG 2006 k.a.Abk.)

G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634 (Nr. 35)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

§ 24 Begleitregelungen zum Regierungsumzug



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/BonnGesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen.

(2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.



 

Zitierungen von § 24 Haushaltsgesetz 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 HG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2006 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 HG 2006 Fortgeltung
... 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 24 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...