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§ 2 - Erholungsnutzungsrechtsgesetz (ErholNutzG)

Artikel 2 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2548
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-24 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 2 Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts



Grundstückseigentümer und Nutzer können von dem jeweils anderen Teil die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 3 bis 8 entspricht.



 

Zitierungen von § 2 ErholNutzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ErholNutzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErholNutzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ErholNutzG Erbbauzins
... den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder 2. einem § 2 entsprechenden Verlangen des Grundstückseigentümers oder mit der Annahme eines ...