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§ 2 - Erholungsnutzungsrechtsgesetz (ErholNutzG)
Artikel 2 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2548
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-24 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-24 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 2 Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Grundstückseigentümer und Nutzer können von dem jeweils anderen Teil die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 3 bis 8 entspricht.
Zitierungen von § 2 ErholNutzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ErholNutzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErholNutzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ErholNutzG Erbbauzins
... den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder 2. einem § 2 entsprechenden Verlangen des Grundstückseigentümers oder mit der Annahme eines ...
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