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§ 2 - Erholungsnutzungsrechtsgesetz (ErholNutzG)
Artikel 2 G. v. 21.09.1994
BGBl. I S. 2538
, 2548
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-24
Nebengesetze zum Sachenrecht
Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 1
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→
§ 3
§ 2 Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Grundstückseigentümer und Nutzer können von dem jeweils anderen Teil die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§
3
bis
8
entspricht.
§ 1
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§ 3
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Zitierungen von
§ 2 ErholNutzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ErholNutzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErholNutzG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 3 ErholNutzG Erbbauzins
... den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder 2. einem §
2
entsprechenden Verlangen des Grundstückseigentümers oder mit der Annahme eines ...
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