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§ 5 - Erholungsnutzungsrechtsgesetz (ErholNutzG)
Artikel 2 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2548
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-24 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-24 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 5 Ermäßigung des Erbbauzinses
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der vom Nutzer zu entrichtende Erbbauzins ermäßigt sich
- 1.
- in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel,
- 2.
- in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und
- 3.
- in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel
Zitierungen von § 5 ErholNutzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ErholNutzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErholNutzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ErholNutzG Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts
... eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 3 bis 8 ...
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