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§ 6 - Erholungsnutzungsrechtsgesetz (ErholNutzG)
Artikel 2 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2548
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-24 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-24 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 6 Dauer des Erbbaurechts
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre.
Zitierungen von § 6 ErholNutzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ErholNutzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErholNutzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ErholNutzG Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts
... eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 3 bis 8 ...
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