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§ 8 - Erholungsnutzungsrechtsgesetz (ErholNutzG)
Artikel 2 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2548
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-24 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-24 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 8 Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf die nach diesem Gesetz zu bestellenden Erbbaurechte finden im übrigen die für den Eigenheimbau geltenden Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes entsprechende Anwendung; § 57 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
Zitierungen von § 8 ErholNutzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ErholNutzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErholNutzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ErholNutzG Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts
... eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 3 bis 8 ...
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