Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes (AgrStatGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Agrarstatistikgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2006 AgrStatG § 4, § 20a, § 29, § 46, § 47, § 91, § 92, § 93, § 94a, § 97, § 98, § 44, § 95

Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118), geändert durch § 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände".

b)
Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

„§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung".

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale

Die Flächenerhebung wird allgemein zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres durchgeführt:

1.
alle vier Jahre, beginnend 2009; hierbei sind Erhebungsmerkmale die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung;

2.
in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden die Siedlungs- und Verkehrsflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung erhoben."

3.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

„§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände

(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Daten vor, die von Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Verwaltungsdaten), oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung soicher Daten durchgeführt, soweit die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 24b der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2.
Die Erhebung wird allgemein zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November durchgeführt.

3.
Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere."

4.
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

„a)
beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen:

das Geschlecht, das Geburtsjahr, das Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebsleitereigenschaft sowie die Arbeitszeiten im Betrieb, im Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit,

b)
bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit, die Betriebsleitereigenschaft und die Arbeitszeiten im Betrieb,".

b)
In Nummer 6 werden die Wörter „die Größe der gesamten eigenen Fläche, die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten, der verpachteten und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung abgegebenen Flächen" durch die Wörter „die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche" ersetzt.

5.
§ 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie umfasst Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge des laufenden Jahres, bei Feldfrüchten, Grünland, Obst und Gemüse außerdem Schätzungen des Wachstumsstands und wachstumsbeeinflussender Faktoren."

b)
Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Mostgewicht und Güte des Mostes erhoben. Bei Obst wird das Merkmal Ernteverwendung geschätzt."

6.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung".

b)
In Absatz 1 werden das Wort „Ernteermittlung" durch die Wörter „Ernte- und Qualitätsermittlung" und die Zahl „14 000" durch die Zahl „10 000" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben zur Bewertung der Ertragsverhältnisse."

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Getreide" die Wörter „und Raps" eingefügt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Schadstoffen einschließlich der radioaktiven Substanzen" durch die Wörter „gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs)" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden von der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel (Bundesforschungsanstalt) ermittelt. Die für die Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen der Länder übermitteln der Bundesforschungsanstalt zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen Pflanzenarten."

7.
Dem § 91 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder Flächen in gutem landwirtschaftlichem Zustand ökologischem Zustand nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erhalten" angefügt.

8.
In § 92 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 und 2 die in § 93 Abs. 8 und 10 genannten Kennzeichen zur Identifikation,".

9.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Ernteermittlung" durch die Wörter „Ernte- und Qualitätsermittlung" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4,".

cc)
In Nummer 6 werden die Wörter „von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften" ersetzt.

b)
In Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 werden jeweils die Wörter „im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen im Agrarbereich erteilte Angaben" durch das Wort „Verwaltungsdaten" ersetzt.

c)
Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und das Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden."

10.
§ 94a wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „bis zu vier Jahre" gestrichen.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „Ernteermittlung" durch die Wörter „Ernte- und Qualitätsermittlung" ersetzt.

11.
In § 97 Abs. 2 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
die Kennzeichen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2a,".

12.
Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Zur Erstellung des Nationalen Rückstandskontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbestände (§ 19 Abs. 1 Nr. 1), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung der Schlachtungen (§ 58 Nr. 1) und der Milchstatistik (§ 63) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."

13.
In § 44 Nr. 2 und § 95 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Ernteermittlung" durch die Wörter „Ernte- und Qualitätsermittlung" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 25. Juli 2006 RiRegDG § 1, § 2

Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 und 4" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 5" ersetzt.

2.
Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den jeweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeigeund Registrierung von Betrieben erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung der Erhebung über die Viehbestände nach den §§ 18 bis 20a des Agrarstatistikgesetzes."


Artikel 3 Neufassung des Agrarstatistikgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2006.