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1Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt.
2Sie erfolgt auf der Grundlage von geometrischen Flächenobjekten, die im Liegenschaftskataster oder in anderen Unterlagen der in
§ 3 genannten Stellen geführt werden.
(2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung der Bodenflächen nach Art der Landnutzung sowie ergänzende Informationen, insbesondere zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass der Änderung von Eigenschaften eines Flächenobjekts.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... „§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung". 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Erhebungsart, Periodizität, ... 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale Die ... amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4 ,". cc) In Nummer 6 werden die Wörter „von Rechtsakten des Rates und ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... 2 Flächenerhebung § 3 Erhebungseinheiten § 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale § 5 ... amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4 , 3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für die ...