(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:
- 1.
- allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;
- 2.
- bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.
(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2023 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... 3 Bodennutzungshaupterhebung § 6 Erhebungseinheiten § 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 8 ... von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. § 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale (1) Die ... 5 angefügt: „5. für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die ...
V. v. 13.10.2003 BGBl. I S. 1994; aufgehoben durch § 3 V. v. 13.10.2003 BGBl. I S. 1994