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§ 11 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Zierpflanzenerhebung sind
- 1.
- beim Anbau von Blumen und Zierpflanzen:
- a)
- die Grundfläche nach Pflanzengruppen im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,
- b)
- die beheizte Grundfläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,
- c)
- die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,
- d)
- bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,
- 2.
- bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011
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Frühere Fassungen von § 11 AgrStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.12.2011 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2441 |
aktuell vorher | 12.03.2009 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
aktuell | vor 12.03.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 AgrStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 19.11.2022)
... unzulässig ist: 1. Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1 , § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 17c Absatz 1), 2. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Artikel 1 3. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... ist: 1. Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 17c Absatz 1), ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung
V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 493
Artikel 1 2. AgrStatV1ÄndV
... Rahmen der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird die Erhebung der Merkmale nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes ausgesetzt. (2) Erhebungsmerkmale der ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... § 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum § 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Unterabschnitt 5 Gemüseerhebung ... vier Jahre, beginnend 2012, in der Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt. § 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Zierpflanzenerhebung ... bb) In Satz 4 werden die Wörter „(§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1)" durch die Wörter „(§ 8 ... 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1)" durch die Wörter „(§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 17c Absatz 1)" ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... § 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Unterabschnitt 5 Baumschulerhebung ... sind die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres." 5. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum ... laufenden Jahres." 5. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und ... Auswertungen dürfen die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Erhebung über die Viehbestände ...
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