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§ 18 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 18 Erhebungseinheiten
(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte Zahl erreichen.
(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011
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Frühere Fassungen von § 18 AgrStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.12.2011 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2441 |
aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
aktuell | vor 01.01.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 AgrStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20a AgrStatG Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände (vom 15.12.2010)
... Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. ...
§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022)
... 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 17a für die Strauchbeerenerhebung, nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die ... (6) Für die Erhebung über die Viehbestände ( §§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) dürfen auch Angaben, die auf ...
§ 94a AgrStatG Verordnungsermächtigung (vom 19.11.2022)
... Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände ( §§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Erhebung in Unternehmen mit ...
Zitat in folgenden Normen
Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz (RiRegDG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1280; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 2 RiRegDG Verarbeitung von Daten (vom 26.11.2019)
... in verarbeiteter Form, zur Durchführung der Erhebung über die Viehbestände nach den §§ 18 bis 20a des Agrarstatistikgesetzes, der Agrarstrukturerhebung nach den §§ 25 bis 27 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. ... gefasst: „Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und ...
Artikel 2 AgrStatGuaÄndG Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... Form, zur Durchführung der Erhebung über die Viehbestände nach den §§ 18 bis 20a des Agrarstatistikgesetzes." ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... die Baumobstanbauerhebung, nach § 17a für die Strauchbeerenerhebung, nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die ... 2011 geltenden Fassung durchgeführt." 30. In § 6 Nummer 1, § 18 Absatz 1, §§ 25, 28 und 31, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 92 Nummer 2 sowie § ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände § 18 Erhebungseinheiten § 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, ... 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die ... (6) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) dürfen auch Angaben, die auf ... (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) und die Erhebung in Unternehmen mit ...
Artikel 2 2. AgrStatGuaÄndG Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... „Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände § 18 Erhebungseinheiten (1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände ... erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. ...
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