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§ 20a - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände
(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Daten, die von Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Verwaltungsdaten), vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
- 1.
- Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Die Erhebung wird allgemein in allen Ländern zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November durchgeführt.
- 3.
- Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.
Text in der Fassung des Artikels 36 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010
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Frühere Fassungen von § 20a AgrStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 36 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
aktuell vorher | 25.07.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 19.07.2006 BGBl. I S. 1659 |
aktuell | vor 25.07.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20a AgrStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 AgrStatG Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale (vom 01.01.2010)
... 2. Werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20.000 ...
§ 27 AgrStatG Erhebungsart und Erhebungsmerkmale (vom 19.11.2022)
... (3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 ...
§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022)
... (6) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a ) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) dürfen auch Angaben, die auf Grund ...
§ 94a AgrStatG Verordnungsermächtigung (vom 19.11.2022)
... (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a ), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Erhebung in Unternehmen mit ...
§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 19.11.2022)
... 1), 2. Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a ), 3. Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung (§ 27), 4. ...
Zitat in folgenden Normen
Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz (RiRegDG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1280; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 2 RiRegDG Verarbeitung von Daten (vom 26.11.2019)
... zur Durchführung der Erhebung über die Viehbestände nach den §§ 18 bis 20a des Agrarstatistikgesetzes , der Agrarstrukturerhebung nach den §§ 25 bis 27 des Agrarstatistikgesetzes und der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Artikel 1 3. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... 2. Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a ), 3. Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung (§ 27 Absatz 1 und 1a), ...
Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... (3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend. § 28 Berichtszeit (1) Der Berichtszeitraum ist ...
Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände". b) Die Angabe zu ... der tatsächlichen Nutzung erhoben." 3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der ... 3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände (1) Liegen bundesweit die ... „Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a ) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und ...
Artikel 2 AgrStatGuaÄndG Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... zur Durchführung der Erhebung über die Viehbestände nach den §§ 18 bis 20a des Agrarstatistikgesetzes." ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 36 BMELV-EUAnpG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... (BGBl. I S. 953) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 20a Absatz 1, § 71 Absatz 1 Nummer 2 und § 93 Absatz 2 Nummer 6 werden jeweils nach den ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 4. AgrStatGÄndG
... (3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend. § 28 Berichtszeit Der Berichtszeitraum ist für ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Berichtszeitpunkt, Merkmale § 20 Erhebungsmerkmale § 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände Abschnitt 3 ... (3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a gilt § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend. Unterabschnitt 3 Haupterhebung der ... (6) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a ) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) dürfen auch Angaben, die auf Grund ... (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a ), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) und die Erhebung in Unternehmen mit ... 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a ), der Agrarstrukturerhebung (§ 27 Abs. 1), der Landwirtschaftszählung (§ 30 Abs. ... 6 gilt entsprechend. Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 4 gilt § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend." 22. § 98 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 2 2. AgrStatGuaÄndG Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... 2. Werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20.000 ... außerdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit. § 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände (1) Liegen bundesweit die ...
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