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§ 24 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 24 Einzelerhebungen
(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:
(2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1034 m.W.v. 16. Juli 2019
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Frühere Fassungen von § 24 AgrStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.07.2019 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1034 |
aktuell vorher | 12.03.2009 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
aktuell | vor 12.03.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 AgrStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 98 AgrStatG Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben (vom 19.11.2022)
... Tabellen mit nach Kreisen untergliederten statistischen Ergebnissen aus der Agrarstrukturerhebung ( § 24 Abs. 1 Nr. 1 ) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 4. AgrStatGÄndG
... forstwirtschaftlichen Betrieben Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift § 24 Einzelerhebungen Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung § 25 ... und forstwirtschaftlichen Betrieben Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift § 24 Einzelerhebungen (1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen: ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Betrieben Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift § 24 Einzelerhebungen und Periodizität Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung ... Betrieben Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift § 24 Einzelerhebungen und Periodizität (1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende ... der Grundgesamtheit (1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2) werden im Zeitraum März bis September 2009 bei den Betrieben nach § 91 ... mit nach Kreisen untergliederten statistischen Ergebnissen aus der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die ...
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