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§ 28 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 28 Berichtszeit



(1) Der Berichtszeitraum ist für

1.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 und 8 Buchstabe a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,

2.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16: die Monate März 2022 bis Februar 2023,

3.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe f, Nummer 22 Buchstabe b und d sowie Nummer 23 Buchstabe a: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,

4.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 10: das Kalenderjahr 2023,

5.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 11 und 14: die Kalenderjahre 2021 bis 2023,

6.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,

7.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13, 18, 19, 20 Buchstabe a und c bis f sowie Nummer 21: das Kalenderjahr 2022,

8.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe b: die Kalenderjahre 2020 bis 2022,

9.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 22 Buchstabe c: die Monate Oktober 2022 bis Februar 2023.

(2) 1Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 und 8 Buchstabe c ist der 1. März 2023. 2Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.



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Frühere Fassungen von § 28 AgrStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.11.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
vom 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
aktuell vorher 09.12.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
aktuell vorher 12.03.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuellvor 12.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 AgrStatG Einzelerhebungen (vom 16.07.2019)
... umfassen folgende Einzelerhebungen: 1. Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28 ), 2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33). (2) Zur ...
§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022)
... die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28 ) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und ... (7) Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28 ) und die Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten ...
§ 94a AgrStatG Verordnungsermächtigung (vom 19.11.2022)
... die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28 ) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Form einer Landwirtschaftszählung" gestrichen. 7. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst: „§ 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale  ... Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend. § 28 Berichtszeit (1) Der Berichtszeitraum ist für 1. die ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 4. AgrStatGÄndG
... 26 Erhebungszeitraum § 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale § 28 Berichtszeit Unterabschnitt 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe § ... umfassen folgende Einzelerhebungen: 1. Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28 ), 2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33). (2) Zur ... Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend. § 28 Berichtszeit Der Berichtszeitraum ist für 1. die Erhebungsmerkmale ... wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „nach § 28 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 31 für die Erhebung ... wird die Angabe „(§§ 25 bis 27)" durch die Angabe „(§§ 25 bis 28 )" ersetzt. c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... wie folgt gefasst: „Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28 ) und die Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten ... wird die Angabe „(§§ 25 bis 27)" durch die Angabe „(§§ 25 bis 28 )" ersetzt. 10. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 28 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 31 für die Erhebung ... durchgeführt." 30. In § 6 Nummer 1, § 18 Absatz 1, §§ 25, 28 und 31, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 92 Nummer 2 sowie § 94a Nummer 2 wird jeweils die ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
...  Unterabschnitt 3 Haupterhebung der Landwirtschaftszählung § 28 Erhebungseinheiten § 29 Erhebungsart § 30 Erhebungsmerkmale und ... die Wörter „sind alle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstrukturerhebung" durch das Wort ... Unterabschnitt 3 Haupterhebung der Landwirtschaftszählung § 28 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Haupterhebung der ... über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 28 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 31 für die Erhebung ...