Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 30 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
|

§ 30 Periodizität



Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 30 AgrStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
aktuell vorher 12.03.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuellvor 12.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 AgrStatG Einzelerhebungen (vom 16.07.2019)
... (§§ 25 bis 28), 2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33). (2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die ...
§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022)
... (§§ 25 bis 28) und die Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Absatz 2 Nummer 1, § 31 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Artikel 1 3. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... 27 Absatz 1 und 1a), 4. Erhebungsmerkmale der Landwirtschaftszählung (§ 30 Absatz 1), 5. Erhebungsmerkmale der Erhebung über landwirtschaftliche ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 4. AgrStatGÄndG
... 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe § 29 Erhebungseinheiten § 30 Periodizität § 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale § 32 ... (§§ 25 bis 28), 2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33). (2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die ... sie keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen. § 30 Periodizität Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 ... (§§ 25 bis 28) und die Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Absatz 1 Nummer 1, § 31 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
...  § 28 Erhebungseinheiten § 29 Erhebungsart § 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Unterabschnitt 4 Erhebung über ... die Angaben aus der Agrarstrukturerhebung übernommen und die Erhebungsmerkmale nach § 30 Abs. 1 allgemein erhoben. § 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) ... und die Erhebungsmerkmale nach § 30 Abs. 1 allgemein erhoben. § 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben ... 20, 20a), der Agrarstrukturerhebung (§ 27 Abs. 1), der Landwirtschaftszählung (§ 30 Abs. 1), der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32 Abs. 2), der ...