(1)
1Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach
§ 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt.
2In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.
(2) Die
§§ 29 und
31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1.
- Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen.
- 2.
- Erhebungsmerkmale sind:
- a)
- der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,
- b)
- die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,
- c)
- die Waldfläche.
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G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 4. AgrStatGÄndG ... 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale § 32 Berichtszeitpunkt § 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten Unterabschnitt 4 ... (§§ 25 bis 28), 2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33 ). (2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben ... nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. § 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten (1) Liegen Verwaltungsdaten ... „4. Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe (§ 31 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 Nummer 2 ),". ccc) Nummer 5 wird aufgehoben. ddd) Die Nummern 6 bis 9 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438