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§ 33 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten



(1) 1Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. 2In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.

(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.
Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen.

2.
Erhebungsmerkmale sind:

a)
der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,

b)
die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,

c)
die Waldfläche.





 

Frühere Fassungen von § 33 AgrStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
aktuell vorher 12.03.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuellvor 12.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 AgrStatG Einzelerhebungen (vom 16.07.2019)
... (§§ 25 bis 28), 2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33 ). (2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben ...
§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 19.11.2022)
...  4. Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe (§ 31 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 Nummer 2 ), 5. Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 4. AgrStatGÄndG
... 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale § 32 Berichtszeitpunkt § 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten Unterabschnitt 4 ... (§§ 25 bis 28), 2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33 ). (2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben ... nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. § 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten (1) Liegen Verwaltungsdaten ... „4. Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe (§ 31 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 Nummer 2 ),". ccc) Nummer 5 wird aufgehoben. ddd) Die Nummern 6 bis 9 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... 2 Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. §§ 33 bis 43 (weggefallen)". 8. In § 59 Satz 2 werden das Wort ...