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§ 46 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung
(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie umfasst
- 1.
- bei Feldfrüchten, Grünland, Baumobst und Reben: Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge des laufenden Jahres,
- 2.
- bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln, außer im Land Hamburg: Schätzungen der Gesamterntemengen und Vorratsbestände,
- 3.
- bei Feldfrüchten, außer im Land Hamburg: Schätzungen der Flächen der vorangegangenen Ernte, der Aussaatflächen und der ausgewinterten Flächen,
- 4.
- bei Reben: die Erhebung des Mostgewichts und der Güte des Mostes,
- 5.
- bei Baumobst: Schätzungen der Ernteverwendung,
- 6.
- die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise der Betriebe.
(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 können in jedem Jahr bei höchstens 14.000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 oder bei Baumobst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Baumobst oder landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Abs. 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 5. Dezember 2014 BGBl. I S. 1975 m.W.v. 13. Dezember 2014
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Frühere Fassungen von § 46 AgrStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.12.2014 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1975 |
aktuell vorher | 09.12.2011 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2441 |
aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
aktuell vorher | 25.07.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 19.07.2006 BGBl. I S. 1659 |
aktuell | vor 25.07.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 46 AgrStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022)
... jeden Jahres. (3) Die Angaben 1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung ( § 46 ), 2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Artikel 1 3. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung." 6. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche" ersetzt. 5. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... der Flächenumfang der erbrachten Arbeitsleistungen," ersetzt. 11. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... § 44 Allgemeine Vorschrift § 45 (weggefallen) § 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung § 47 Besondere Ernte- und ... (3) Die Angaben 1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46 ), 2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu ...
Artikel 2 2. AgrStatGuaÄndG Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... nach § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere." 3. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben. b) In ...
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