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§ 54 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze, die Zahl der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier jeweils nach der Haltungsform.
(2) 1Der Berichtszeitpunkt für die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und die Zahl der legenden Hennen ist der letzte Tag des jeweiligen Vormonats. 2Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 5. Dezember 2014 BGBl. I S. 1975 m.W.v. 1. Februar 2015
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Frühere Fassungen von § 54 AgrStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2015 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1975 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 54 AgrStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 94a AgrStatG Verordnungsermächtigung (vom 19.11.2022)
... (§§ 25 bis 28) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54 ), auch als Unterstichprobe oder in einer Nacherhebung, die Erhebung von Merkmalen über ...
§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 19.11.2022)
... 2 Nummer 2), 5. Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1 , § 57 Absatz 1), 6. Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik (§ 68b Absatz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Artikel 1 3. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... und Landwirtschaft" ersetzt. 8. § 54 wird wie folgt gefasst: „§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit ... 8. § 54 wird wie folgt gefasst: „§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen ... 2), 6. Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1), 7. Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik (§ ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... § 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Unterabschnitt 4 Erhebung in ... (§§ 25 bis 27) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54 ), auch als Unterstichprobe oder in einer Nacherhebung, die Erhebung von Merkmalen über ... Produktionsmethoden (§ 32 Abs. 2), der Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Rebflächenerhebung (§ 71 Abs. 1), der Bestandserhebung ...
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