§ 70 Erhebungsart und Periodizität
Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022) ... Stellen für die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... 69 Einzelerhebungen Unterabschnitt 2 Rebflächenerhebung § 70 Erhebungsart und Periodizität § 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit ... wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 2 Rebflächenerhebung § 70 Erhebungsart und Periodizität Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem ... Stellen für die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis ...
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