§ 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind die Bestände an Wein und Traubenmost, jeweils untergliedert nach roten und weißen Trauben und nach Kategorien von Erzeugnissen. Beim Handel wird der Wein untergliedert nach Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Wein aus Drittländern; bei den Erzeugern wird untergliedert nach Wein mit Ursprung in der Europäischen Union und Wein aus Drittländern. Die inländischen Weine sowie die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden untergliedert nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes. Die Bestände an Schaumwein beim Handel und bei den Erzeugern sind zusätzlich gesondert in der Untergliederung nach Satz 2 anzugeben.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist jeweils der 31. Juli.
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interne Verweise§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 19.11.2022) ... (§ 71 Absatz 1), 8. Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung ( § 77 Absatz 1 ), 9. Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 81 Absatz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... § 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt § 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt Abschnitt 12 Holzstatistik ... 1, § 57 Abs. 1), der Rebflächenerhebung (§ 71 Abs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) und der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) sowie die in der Feststellung ...
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