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§ 80 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
(1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungseinheiten jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz erhoben.
(2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts können von den Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden Stellen geschätzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes G. v. 6. März 2009 BGBl. I S. 438 m.W.v. 12. März 2009
Frühere Fassungen von § 80 AgrStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.03.2009 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 80 AgrStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung
V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 493
Artikel 1 2. AgrStatV1ÄndV
... § 7 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (1) Abweichend von § 80 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben ab 2007 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... in forstlichen Erzeugerbetrieben § 79 Erhebungseinheiten § 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 81 Erhebungsmerkmale und ... bestockten Rebfläche ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr." 11. In § 80 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „halbjährlich" durch das Wort ...
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